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| GRÜNDERIN DES KARMEL VOM HLGST. ANTLITZ UND PIUS XII. IN TREMEMBÉ (BRASILIEN) |
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| Eröffnung des Seligsprechungsverfahrens für Mutter Maria Carmen von der Allerheiligsten Dreifaltigkeit |
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Communicationes Tremembé (26-02-2010).- In der Diözese Taubatè (São Paulo/Brasilien) wurde offiziell der Seligsprechungsprozess für die Gründerin des Karmel vom Hlgst. Antlitz und Pius XII., Mutter M. Carmen von der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, eröffnet.
Die Eröffnungsfeier fand am Sonntag, 7. Februar, in der Kapelle des Karmelitinnenklosters im 135 km von Sao Paulo entfernten Tremembé statt. Hauptzelebrant bei der Eucharistiefeier, an der neben den 15 Karmelitinnen zahlreiche Priester, Diakone und Gläubigen teilnahmen, war der Ortsbischof, Msgr. Carmo João Rhoden, und es konzelebrierte der Vize-Postulator, P. Patrizio Sciadini.
Mit Mutter Carmen sind es nun bereits drei brasilianische Karmelitinnen, deren Seligsprechungprozess gegenwärtig läuft.
Mutter Maria Carmen von der Allerheiligsten Dreifaltigkeit
Carmen Catarina Bueno wurde am 25. Dezember 1898 in Itu, im Bundesstaat São Paulo geboren. Sie trat 1926 in den Karmel St. Josef Rio de Janeiro ein, wo sie im Alter von 27 Jahren mit dem Namen M. Carmen von der Allerheiligsten Dreifaltigkeit Profess machte und nacheinander das Amt der Novizenmeisterin, Subpriorin und Priorin innehatte. Von dort aus gründete sie 1955 den Karmel vom Hlgst. Antlitz und Pius XII. in Tremembè.
Ihre besondere Aufmerksamkeit galt der Ausbildung der Novizinnen und der Pflege der Kranken der Kommunität. Sie starb 1966 67-jährig an einer Gehirnblutung.
Einleitung des Verfahrens zur Seligsprechung
Der erste Schritt eines Seligsprechungsverfahrens liegt in der Zuständigkeit des Ortsbischofs zusammen mit dem Postulator der Causa. Sie sammeln Informationen über das Leben und die Tugenden des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Ehre der Altäre und legen diese der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen vor.
Nach eingehender Prüfung des ihr vorgelegten Berichts erlässt die Kongregation das Dekret “Nihil Obstat”, mit dem die Diözesanleitung zur Eröffnung des kanonischen Verfahrens ermächtigt wird. Der Bischof kann daraufhin ein Dekret zur Eröffnung der Causa für den Diener bzw. die Dienerin Gottes erlassen.
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